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Steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen und Leistungen aus der Unfallversicherung

Beiträge:

Steuerliche Behandlung: Private Unfallversicherung

Beiträge für eine Unfallversicherung sind steuerbegünstigt: So kann der Versicherte den beruflich bedingten Anteil als Werbungskosten und den privaten Anteil als Sonderausgaben geltend machen. Unter dem beruflich bedingten Anteil versteht man den Beitragsanteil, der (kalkulatorisch) aufgewendet wird, um die versicherte Person während der Arbeitszeit zu versichern.

Sollte vom Versicherungsunternehmen keine gesonderte Aufteilung der Beiträge vorgenommen werden, erkennt das Finanzamt eine Aufteilung jeweils zur Hälfte an. 40% des beruflichen Anteils können als steuerfreie Nebenkosten angesetzt werden.

Versicherungsleistungen:

Im Normalfall gehören Leistungen aus der Unfallversicherung nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Soweit die Leistungen allerdings als Rente erbracht werden, ist der Ertragsanteil der Rente einkommenssteuerpflichtig. 

Der Ertragsanteil ist eine kalkulatorische Größe, deren Höhe sich nach dem Rentenbeginnalter richtet. Ist man bei Rentenbeginn 55 Jahre alt, beträgt der Ertragsanteil 38%. Bei einem 65-jährigen beträgt er 27%, d.h. von einer monatlichen Rente in Höhe von 1.000 Euro werden 270 Euro (=270 Euro) mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.   

Leistungen an Hinterbliebene sind nicht steuerfrei, sondern unterliegen der Erbschaftssteuer. Die jeweilig gültigen Freibeiträge werden jedoch berücksichtigt bzw. können angerechnet werden.

 

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