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Steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen und Leistungen aus der Unfallversicherung Beiträge:
Sollte vom Versicherungsunternehmen keine gesonderte Aufteilung der Beiträge vorgenommen werden, erkennt das Finanzamt eine Aufteilung jeweils zur Hälfte an. 40% des beruflichen Anteils können als steuerfreie Nebenkosten angesetzt werden. Versicherungsleistungen: Im
Normalfall gehören Leistungen
aus der Unfallversicherung nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Soweit die
Leistungen allerdings als Rente erbracht werden, ist der Ertragsanteil der Rente
einkommenssteuerpflichtig. Der
Ertragsanteil ist eine kalkulatorische Größe, deren Höhe sich nach dem
Rentenbeginnalter richtet. Ist man bei Rentenbeginn 55 Jahre alt, beträgt der
Ertragsanteil 38%. Bei einem 65-jährigen beträgt er 27%, d.h. von einer
monatlichen Rente in Höhe von 1.000 Euro werden 270 Euro (=270 Euro) mit dem
persönlichen Steuersatz versteuert.
Leistungen an Hinterbliebene sind nicht steuerfrei, sondern unterliegen der Erbschaftssteuer. Die jeweilig gültigen Freibeiträge werden jedoch berücksichtigt bzw. können angerechnet werden. |
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