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Grundfähigkeiten B:

Der Verlust drei der folgenden Fähigkeiten führt zum Erhalt der versicherten Leistungen:

 

Fähigkeiten B

 

Die versicherte Person kann nicht hören. Das heißt, Sie ist nicht fähig, irgendein Geräusch wahrzunehmen.

 

Die versicherte Person kann keine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen.

 

Die versicherte Person kann nicht eine Treppe mit 12 Stufen hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens 1 Minute zu machen oder sich an dem Treppengeländer festzuhalten.

 

Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten.

 

Die versicherte Person ist nicht fähig, 20 Minuten lang auf einem Stuhl ohne Armlehnen zu sitzen.

 

Die versicherte Person ist nicht fähig, 10 Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen.

 

Die versicherte Person ist weder mit der rechten noch mit der linken Hand fähig, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen.

 

Die versicherte Person kann nicht ohne Hilfestellung eine Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an.

Alternativ erhalten Sie die versicherten Leistungen, wenn Sie eine Grundfähigkeit nach Katalog A verlieren.

Eine Beeinträchtigung liegt ebenso vor, wenn Ihnen in der gesetzlichen oder in einer diese ersetzenden privaten Pflegeversicherung Pflegestufe II oder III (nach dem Stand im Jahre 2001) zuerkannt wurde. 

Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie diese Rente auch, wenn Sie nach der Leistungsanerkennung wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

 

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