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Grundfähigkeiten B:
Der Verlust drei der folgenden Fähigkeiten
führt zum Erhalt der versicherten Leistungen:
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Fähigkeiten B |
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Die versicherte Person kann
nicht hören. Das heißt, Sie ist nicht fähig, irgendein Geräusch
wahrzunehmen. |
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Die versicherte Person kann
keine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne
anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen. |
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Die versicherte Person kann
nicht eine Treppe mit 12 Stufen hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von
mindestens 1 Minute zu machen oder sich an dem Treppengeländer festzuhalten. |
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Die versicherte Person ist
nicht fähig, sich niederzuknien oder soweit zu bücken, um einen leichten
Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten. |
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Die versicherte Person ist
nicht fähig, 20 Minuten lang auf einem Stuhl ohne Armlehnen zu sitzen. |
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Die versicherte Person ist
nicht fähig, 10 Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen. |
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Die versicherte Person ist
weder mit der rechten noch mit der linken Hand fähig, eine Flasche mit
Schraubverschluss zu öffnen. |
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Die versicherte Person kann
nicht ohne Hilfestellung eine Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke
öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an. |
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Alternativ erhalten Sie die versicherten
Leistungen, wenn Sie eine
Grundfähigkeit
nach Katalog A verlieren.
Eine Beeinträchtigung liegt ebenso vor, wenn Ihnen in
der gesetzlichen oder in einer diese ersetzenden privaten Pflegeversicherung
Pflegestufe II oder III (nach dem Stand im Jahre 2001) zuerkannt wurde.
Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung
erhalten Sie diese Rente auch, wenn Sie nach der Leistungsanerkennung wieder
einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
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